Von den Schwierigkeiten, ORU in den Schulen einzurichten
Selbst in den Bundesländern, in denen der ORU gesetzlich eingerichtet und ausdrücklich von den Landesregierungen gewünscht ist, verhindern praktische Gründe oft die Einrichtung von ORU-Klassen oder -Kursen.
Es sind immer wieder folgende Umstände, die den ORU in der Praxis erschweren oder verhindern:
1. Nachmittagsunterricht: Im Gegensatz zum katholischen und evangelischen RU findet der ORU meistens am Nachmittag statt. Denn erst dann können genügend SuS aus mehreren Schulen zusammenkommen, um eine erforderlichen Klassengröße zu bilden und zu garantieren. Das ist nicht nur für Grundschüler und ihre Eltern eine organisatorische Herausforderung. Auch mit Blick auf die Gymnasien klagten in Zeiten, in denen in den meisten Bundesländer G8 (Abitur nach acht Jahren Oberstufe) galt, nicht nur die Vereine über ein Ausbleiben von Jugendlichen; die Beanspruchung durch Langtage schlug sich auch beim ORU negativ nieder. Nach der Rückkehr zu G9 hat sich die Situation nicht wesentlich gebessert, denn ORU am Nachmittag war teils gänzlich „aus der Übung“ gekommen.
2. Schulische Organisationsprobleme: Zu den Problemen, die Schulleitungen bei der Organisation des ORU benennen, gehört, freie Räume an den Nachmittagen zu finden, die nicht durch Nachmittags- oder Musikunterricht belegt sind. Auch die zusätzliche „außerplanmäßige“ Arbeit, SuS zum ORU an andere Schulen zu delegieren, mag eine Rolle spielen.
3. ORU-Lehrkräfte mit Gestellungsvertrag: Die Anstellung fast aller ORU-Lehrkräfte erfolgt auf der Basis von Gestellungsverträgen mit den Bezirksregierungen (oder ihren Nachfolgeorganisationen). Das bedeutet, dass die jeweilige orthodoxe Diözese, die eine Lehrkraft entsendet, auch mit ihrem Gehalt in Vorleistung treten muss, bis die Erstattung bzw. Entlohnung durch die Bezirksregierungen erfolgt.
Im Krankheitsfall muss die jeweilige Diözese, die den Gestellungsvertrag geschlossen hat, zudem auch für die Vertretung einer Lehrkraft vor Ort sorgen. Möglichst schnell muss also in Stadt A eine Vertretungslehrkraft für einen unklaren Zeitraum gefunden werden. Sollten sich in Stadt A sogar orthodoxe Lehrkräfte finden, die zu einer Vertretung bereit wären, so gehören sie oft nicht zu der Teilkirche, die den Gestellungsvertrag geschlossen hat. Dieses Problem wird aufgrund der innerorthodoxen Situation weiter verschärft: Sucht eine russisch-orthodoxe Teilkirche Lehrkräfte, wird eine griechisch-orthodoxe Lehrkraft weder leicht davon erfahren, noch wird sie womöglich in die Auswahl kommen; dies mag umgekehrt für russisch-orthodoxe Lehrkräfte ebenso gelten.
Über einen kirchlichen Gestellungsvertrag zu arbeiten, bedeutet ferner meist, dass sich ein befristeter Vertrag an den anderen reiht und keine Gewissheit auf Weiterbeschäftigung im nächsten Schuljahr besteht. Denn der ORU in einer Klasse kann nicht mehr fortgesetzt werden, sobald nicht genügend SuS angemeldet sind.
4. Die Ausbildung von ORU-Lehrkräfte mit Staatsexamen: Der Studiengang zur Ausbildung von ORU-Lehrkräften an der Universität Münster ist bereits Vergangenheit, weil er mangels Kandidaten auslaufen wird. So, wie er angelegt war, war er offenbar wenig attraktiv. Denn von angehenden ORU-Lehrkräften, die dauerhaft als reguläre Lehrkräfte im Angestellten- oder Beamtenverhältnis an einer Schule zu arbeiten beabsichtigten, wurde verlangt, dass sie für zwei Unterrichtsfächer das erste Staatexamen und zusätzlich die Lehrbefähigung zum ORU als drittes Fach erwerben. Dies schreckte verständlicherweise viele Interessierte ab.
Lösungsansätze zur Förderung des ORU
Es ist mehr als unbefriedend und bezogen auf die Integrationsmöglichkeiten, die vertan werden, geradezu ein Skandal, dass die tatsächliche flächendeckende Einrichtung des ORU ausbleibt. Dies ist – ohne jede Schuldzuweisung, da hier kein böser Wille am Werk ist – auf Dauer nicht hinzunehmen, so dass dringend Lösungen dieser Probleme gefunden werden müssen.
Was nun tun? Konkrete Schritte
1. Orthodoxe Eltern und Schüler schließen sich zusammen, wenn sie an einer Schule ORU haben möchten. Je nach Bundesland braucht es mindestens 8 bis 12 SuS, um eine Klasse bzw. einen Kurs beantragen zu können. In NRW kann ORU in einer Schule – „in Absprache zwischen den Schulen und mit Zustimmung der Schulaufsicht“ – auch stufenübergreifend (z. B. 5. und 6. Klasse) und sogar schulformübergreifen (z. B. eine Gymnasium mit einer benachbarten Realschule) erteilt werden (s. Runderlass vom 28.06.1985 in der Neufassung vom 13.09.2019 unter 5.).
2. Kontakt zur Schulleitung suchen und Antrag einreichen. Der ORU ist für orthodoxe SuS ein Pflichtfach. Dennoch ist für die Einrichtung von ORU ein offizieller Verfahrensweg per Antrag nötig, damit eine Schulleitung – beim Zusammenkommen der Mindestzahl von SuS – den ORU organisieren und ihn nicht mit dem Hinweis auf Organisationsschwierigkeiten verweigert. Prinzipiell muss der ORU sofort dann eingerichtet werden, sobald alle Voraussetzungen erfüllt sind, d. h. es muss nicht bis zum Ende eines Schulhalbjahres gewartet werden.
