Der Religionsunterricht (RU) an staatlichen Schulen ist nach 1945 – nach der auch menschliche Werte und Normen erschütternden Katastrophe des Zweiten Weltkriegs – derart selbstverständlich geworden, dass er offenbar kaum einer weiteren Begründung bedurfte.

Doch angesichts vielfältiger gesellschaftlicher Umbrüche werden heute berechtigte Anfragen an den RU gestellt, die im Folgenden formuliert werden und in der hier gebotenen Kürze eine erste Antwort erhalten sollen.

Religionsunterricht vs. Religionskunde und Ethik?
Oder: Der RU von Minderheiten fördert die Integration

Oft entsteht heute in Zeiten, in denen in Deutschland die religiösen Milieus dahinschmelzen und sich scheinbar auflösen, die Frage: Braucht es noch einen Religionsunterricht?

Es lässt sich gegen die manchmal mit der Frage indirekt aufgeworfene Behauptung, dass es einen RU nicht mehr brauche, ein wichtiges Argument anführen: Während der Zusammenhang von Religion und Integration in seinen Teilaspekten immer tiefer entdeckt wird, gilt die integrative Kraft des Religionsunterrichtes innerhalb einer pluralistischer Gesellschaft mittlerweile als wissenschaftlich erwiesen, z. B. in Bezug auf den Islam; im Hinblick auf den ORU schrieb die damalige Schulministerin von NRW, Frau Löhrmann, 2016 im Vorwort zum Kernlehrplan Sek II an Gym/GS: „Der orthodoxe Religionsunterricht als gemeinsames Anliegen von zehn orthodoxen Diözesen ist für mich ein erfreuliches Zeichen für eine gelungene Integration“.

Dem RU von Minderheiten kommt somit eine wichtige gesellschaftliche Funktion zu, die weder das Fach Religionskunde noch das Fach Ethik / Werte und Normen / Praktische Philosophie erfüllen kann, da ihnen ein solcher existentieller Bezug zum Leben der SuS fehlt, den die Zugehörigkeit zu einer Religion mit ihren Glaubens- wie Lebensweisen bietet.

Religionsunterricht von religiöšsen Minderheiten, Stand 2010 (Foto: C. Corlazzoli 2010)

What about … Trennung von Kirche und Staat?
Oder: Vom Dienst der Kirchen an der Gesellschaft

Ein Argument derer, die den Religionsunterricht am liebsten aus den staatlichen Schulen verbannt sehen wollen, ist der Hinweis auf die Trennung von Kirche und Staat.

Dagegen ist zu sagen, dass es in Deutschland im Vergleich etwa zu Frankreich oder den USA keine strikte Trennung von Kirche und Staat gibt. Nicht nur der Gottesbezug in der Präambel des Grundgesetztes ist hierfür ein Hinweis dafür, sondern vor allem der Status der meisten größeren Kirchen als „Körperschaften des öffentlichen Rechts“ (KdöR).

Diese enorme Privilegierung der Kirchen als KdöR, mit der u. a. das Recht auf Steuereinzug und auf Beglaubigung von Dokumenten verbunden ist, bringt die Kirchen als parallele Institutionen auf Augenhöhe mit dem Staat. Die Weimarer Reichsverfasung, in der die KdöR zum ersten Mal festgeschrieben wurde, begründete dies damit, dass die Kirchen in ihren Institutionen wie Kindergärten, Schulen, Kinder- und Altenheimen sowie weiteren karitativen Einrichungen und in der Jugendarbeit die gesellschaftlich notwendige Werte- und Gewissensbildung leisten, die der Staat aufgrund seiner Neutralität nicht leisten kann.

Ausgangspunkt der KdöR ist somit die Erkenntnis, dass eine Gesellschaft, die sich nicht mehr auf grundsätzliche Werte wie Rücksicht auf Schwächere, Solidarität, Bereitschaft zum Teilen, Mitgefühl, Maßhalten usw. verständigt und diese nicht einübt, schnell in die Gefahr gerät, auseinander zu brechen und zu dem unbarmherzigen Leviathan zu werden, in den sie sich ab 1933 schon einmal verwandelt hat.

Wie aktuell die Frage nach der Entwicklung eines Gemeinsinns im Zusammenhang mit der Wertbildung und die Rolle der Kirchen dabei ist, zeigt die Diskussion um das sog. Böckenförde-Diktum. Ernst-Wolfgang Böckenförde (+ 2019), Rechtsphilosoph und ehemals Richter des Bundesverfassungsgerichts, hatte 2006 analysiert: „Der freiheitliche, säkularisierte Staat lebt von Voraussetzungen, die er selbst nicht garantieren kann […].“
Dies wurde von einigen im Kontext der Rede als Bestätigung des gesellschaftslichen Wirkens der Kirchen verstanden – und indirekt als Bestätigung der Gründe der Weimarer Reichsverfassung bei der Errichtung des Status der KdöR.

2010 präzisierte Böckenförde seine Aussage: „Vom Staat her gedacht, braucht die freiheitliche Ordnung ein verbindendes Ethos, eine Art ‚Gemeinsinn‘ bei denen, die in diesem Staat leben. Die Frage ist dann: Woraus speist sich dieses Ethos, das vom Staat weder erzwungen noch hoheitlich durchgesetzt werden kann? Man kann sagen: zunächst von der gelebten Kultur. Aber was sind die Faktoren und Elemente dieser Kultur? Da sind wir dann in der Tat bei Quellen wie Christentum, Aufklärung und Humanismus. Aber nicht automatisch bei jeder Religion.“

Die Frage, aus welchen Quellen sich das Ethos der Bürger und Bürgerinnen dieses Staates speist, treibt junge Eltern auf sehr praktischer Ebene um. Denn es ist zu erleben, dass viele von ihnen, die sich die Frage stellen, welche Werte sie in ihrer Erziehung ihren Kindern vermitteln wollen, hierbei grundsätzliche christliche Werte wie Herzensbildung, Barmherzigkeit, Nächstenliebe, Gemeinschaft usw., die sich tief in unsere westliche Kultur eingraben und sie mitgeprägt haben, wiederentdecken und auch ihre Verbindung zur Kirche erneuern oder sogar darüber erst finden.

(O)RU: Konfession vs. Kooperation?
Auf dem Weg zu einer ökumenischen Religionsdidaktik

Selbst dort, wo grundsätzlich der Notwendigkeit eines RU zugestimmt wird, stellt sich die Frage: Braucht es einen konfessionellen Religionsunterricht? Wäre ein ökumenisch-kooperativer oder gleich ein interreligiöser RU nicht eher – auch angesichts sinkender Schülerzahlen im RU – angebracht und zugleich richtungsweisen? Ja, ist das Aufteilen einer Klasse in unterschiedliche Religionsunterrichte nicht sogar ein desintegrativer Akt und ein Zeichen für eine ungute Segmentierung (so ähnlich Prof. Kattan)?

Diese und ähnliche Argumente führten in den letzten Jahren zu Kooperationsvereinbarungen zwischen einigen katholischen (Erz-)Bistümern und evangelischen Landeskirchen, zu deren Beteilung die orthodoxen Diözesen im Rahmen der Formulierungen eingeladen waren. Doch orthodoxerseits überwiegt die nicht unberechtigte Sorge, das konfessionelle Profil könne im Rahmen einer Kooperation untergehen.

Dennoch befindet sich auch die orthodoxe Religionsdidaktik grundsätzlich „auf dem Weg zu einer ökumenischen Religionsdidaktik“ (Schambeck u.a. 2019) – so der Titel eines umfangreichen Sammelbandes, an dem auch namhafte orthodoxe Theologinnen und Theologen beteiligt waren.

ORU – Anspruch und Wirklichkeit

In dem bereits oben zitierten Vorwort zum Kernlernplan ORU Sek II von 2016 hieß es seitens Frau Schulministerin Löhrmann aus NRW optimistisch: „Als ordentliches Unterrichtsfach in Nordrhein-Westfalen erfreut er sich großen Zuspruchs[,] und die Zahl der Schülerinnen und Schüler wächst stetig.“

Doch was heißt das konkret? Wie sehen die Zahlen für den Religionsunterricht aus? An dieser Stelle seien stellvertretend für die Zahlenwerke aus den Bundesländern, in denen ein ORU etabliert ist, lediglich die ernüchternden Zahlen für NRW für das Schuljahr 2016/2017 angeführt (K. Keller 2018, 6 Anm. 10):

Von insgesamt 2.496.549 SuS waren in NRW 920.804 römisch-katholisch (vom RU abgemeldet: 15.4440) und 633.285 evangelisch (abgemeldet: 14.322). Den rund anderthalb Millionen SuS der westlichen Konfessionen stehen gut 40.000 orthodoxe SuS (genau: 41.822) gegenüber, also 3 %.

Von den RU-Lehrkräften in NRW unterrichteten 21.495 katholischen und 15.751 evangelischen RU; dem stehen in NRW 16 orthodoxe Lehrkräfte gegenüber, d. h. ein katholischer RU-Lehrer steht statistisch für rund
42 SuS seiner Konfession zur Verfügung, ein evangelischer für 40, ein orthodoxer aber für 2600!

Bitte weiterlesen unter: ORU unterrichten